TECHNISCHE ERFINDUNGEN KÖNNEN GESCHÜTZT WERDEN DURCH PATENTE ODER GEBRAUCHSMUSTER:
- PATENTE:
Sie können eine maximale Laufzeit von 20 Jahren erreichen und werden erteilt nach erfolgreichem Durchlaufen eines amtlichen Prüfungs-verfahrens. Darin werden das Vorliegen von Neuheit und von erfinderischer Tätigkeit des für den Patentschutz angemeldeten Gegenstand geprüft. Der angemeldete Gegenstand kann Vorrichtungen (Gegenstände) oder Verfahren betreffen.
Für Patente gibt es die Möglichkeit eines nationalen Schutzes (zum Beispiel in Deutschland) oder
eines gemeinsamen Patents für den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) mit einem gemeinsamen Prüfungs-verfahren oder
einer internationalen Patentanmeldung für den Geltungsbereich des Patent Cooperation Treaty (PCT) mit der Möglichkeit, alle wirtschaftlich relevanten Staaten zunächst zu benennen und erst nach einer Frist von 30 Monaten entscheiden zu müssen, in welchen Ländern oder Regionen ein Prüfungsverfahren mit dem Ziel einer späteren Patenterteilung angestrebt wird.
- GEBRAUCHSMUSTER:
Sie können eine maximale Laufzeit von 10 Jahren erreichen und werden nach einer formalen amtlichen Prüfung kurzfristig erteilt. Sie können daher schnell zu einem klagefähigen Schutzrecht führen. Verfahren sind vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen.
Grundsätzlich müssen zum Patent- oder Gebrauchsmusterschutz angemeldete Gegenstände am Anmeldetag neu sein. Besonders wichtig ist daher die Anmeldung des jeweiligen Schutzrechts vor jedweder Veröffentlichung Ihrer Erfindung.